Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

I. Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Markgraf Licht GmbH – nachstehend Lieferant genannt – gelten ausschließlich die nachstehen- den Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur wenn sie von dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden:
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Besteller übergeben werden, sind für den Lieferanten urheberrechtlich geschützt, sie verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.
II. Auftragsannahme
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Wird eine solche nicht übermittelt, so ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Mündliche Vereinbarungen, insbesondre Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

III. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferanten ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung und zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, sind die vereinbarten Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung drei Monaten ab Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist der Lieferant im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten Kostensteigerungen berechtigt, angemessenen Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht im Falle eines Lieferverzuges des Lieferanten.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig, sofern der Lieferant nicht höhere Sollzinsen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  5. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Der Lieferant ist berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer vom Lieferanten bestrittenen und nicht rechtkräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers sind ausgeschlossen.
IV. Liefer- und Abnahmefrist
  1. Die Lieferzeit beginnt nach dem Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Anzahlung. Alle Lieferfristen und Termine gelten mit einer Toleranz von vier Wochen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Lieferanten vor ihrem Ablauf verlassen hat.
  2. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, sofern diese vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts besteht nicht.
  3. Ist die Lieferung auch nach schriftlich erfolgter Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist durch den Lieferanten nicht ausgeführt worden, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für die Zeit ab Ablauf der Nachfrist zu fordern, sofern der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht. Die Entschädigung beträgt höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der Lieferung, die wegen des Verzuges nicht fristgerecht geliefert werden konnte.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche anzunehmen.
  5. Änderungen in Ausführungen und Ausstattung der Liefergegenstände gemäß dem technischen Fortschritt bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehalten.
V. Verpackung, Versand, Gewährleistung
  1. Der Lieferant wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht mit Verlassen des Lieferwerks oder Lagers des Lieferanten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Rechnungspreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.
  2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auf- trag des Lieferanten: Der Lieferant bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gemäß vorstehend 1. dient.
  3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, so gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unter der Bedingung gestattet. Dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehend 1. bis 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehend 2. oder zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
  8. Pfändungen der Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventions- kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentums Vorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist der Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, die nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt, erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Rücklieferungen
  1. Retourlieferungen werden ausschließlich nach Vereinbarung mit dem Lieferanten bearbeitet.
  2. Die vereinbarten Retourlieferungen mit dem Lieferanten ist frachtkostenfrei durchzuführen.
  3. Vorausgesetzt, dass die Retourware in unserem Haus gelistet und original verpackt ist und der Bezugszeitraum nicht länger als 90 Tage zurückliegt, erfolgt eine Gutschrift unter Abzug der Bearbeitungskosten. Diese Betragen 20 % vom verrechneten Nettobetrag.
  4. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Sonderleuchten und Sonderfarben, nicht original verpackte Ware sowie Produkte, die nicht in der gültigen Bildpreisliste enthalten sind.
IX. Datenschutz
Der Lieferant setzt den Besteller davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Bestellers gespeichert werden.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag oder den Vertragsverhandlungen sich ergebenden Verpflichtungen, einschließlich Scheckverbindlichkeiten und solche, die sich im Zusammenhang mit den dem Lieferanten zustehenden oder gewährten Sicherheiten ergeben, ist München.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand München der das für den Besteller zuständige Gericht.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit gehören, haftet der Lieferant innerhalb 24 Monaten nach Gefahrenübergabe unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
  1. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung, in Textform geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auch 24 Monate nach Gefahrübergang.
  2. Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist dem Lieferant zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
  3. Kommt der Lieferant der Gewährleistungsverpflichtung gemäß vorstehend 2. nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag jeweils nur bezüglich der mangelhaften Leistung berechtigt. Weiter- gehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch den Lieferanten, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  4. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Die vorgenannten Mangelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei eigenmächtigen Reparaturen oder Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
  5. Projektierungsarbeiten und/oder die Bestimmung des Lieferumfangs durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers. Der Lieferant übernimmt hierfür keine Gewähr, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.